Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

Für alle Lieferungen und Leistungen, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend.
Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers sind nur dann verbindlich, wenn sie bei dem jeweiligen Auftrag schriftlich anerkannt werden.
Die rechtliche Unwirksamkeit eines Teils der nachstehenden Bedingungen ist auf die Gültigkeit des sonstigen Inhalts derselben ohne Einfluss.

1. Preisangebot
Die Preisangebote werden in EURO angegeben. Wenn nichts anderes erwähnt ist in den Preisen keine Mehrwertsteuer enthalten.
Sie erlangen die Verbindlichkeit erst mit der Bestätigung des Auftrages durch den Lieferanten.

2. Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2 % Skonto.
Die Rechnungen sind unter Ausschluss der Aufrechnung und Zurückbehal­tung in zu zahlen.
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz Verzugszins- satz für Handelsgeschäfte BGB §288 zu vergüten.
Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hier­durch nicht ausgeschlossen. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftanzeige bei dem Lieferanten eingeht, als Zahlungseingang.
Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so steht dem Lieferanten das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen,
auch der noch nicht fälligen Rechnun­gen zu verlangen. Desgleichen hat der Lieferant das Recht, von laufenden Aufträgen des Auftragge­bers zurückzutreten.

3. Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentums­vorbehalt. Das Eigentum geht auf den Auftraggeber erst über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus seiner Geschäftsverbindung mit dem Lieferanten getilgt hat.
Die Be- und Verarbeitung der gelieferten noch im Eigentum des Lieferanten stehenden Waren erfolgt stets im Auftrag, ohne dass dem Lieferanten daraus Verbindlichkeiten erwachsen.
Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Ware ist dem Auftraggeber untersagt. Liefert der Auftraggeber die vom Auftragnehmer gelieferte Ware, gleich in welchem Zustand weiter,
so tritt er hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen mit ihm daraus für ihn entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab,
und zwar in Höhe der ganzen Vergütung, die ihm gegen den oder die Abneh­mer aufgrund der mit diesen geschlossenen Verträgen zusteht.
Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet die Abtretung seinem Abnehmer bekannt zu machen und dem Auftragnehmer die erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterla­gen auszuhändigen.
Wenn die durch den Eigentumsvorbe­halt bestehende Sicherung, die zu sichernde Forderung um 25 % übersteigt, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet,
als der Wert der Sicherung die Forderung übersteigt. Konstruktionsänderungen oder sonstige Formveränderungen an den vom Auftragnehmer gelieferten Artikel, Geräten und Maschinen sind ausdrücklich vorbehalten.
Es obliegt dem Auftragnehmer vor der Bestellung über die Verwendungsfä­higkeit der Artikel für ihren Zweck zu entscheiden. Zur Ansicht bestellte und gelieferte Artikel sind pfleglich zu behandeln.
Zur Erprobung räumt der Auftragnehmer in Einzelfällen mit ausdrücklicher Bestätigung ein Rückgaberecht von 8 Tagen ein.
Sollte eine Rücksendung innerhalb dieser Frist nicht erfolgt sein, so gilt die Probesendung als übernommen. Für aus Probelieferungen zurückgegebene beschädigte Teile wird Wertminderung oder Nachbesserung berechnet.

4. Lieferungen
Die Lieferung erfolgt innerhalb der vereinbarten Lieferzeit ab Lieferwerk oder ab Lager des Auftragnehmers.
Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage der Auftragserteilung. Sie endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk bzw. das Lager des Auftragnehmers verlässt.
Für Überschreitung der Lieferzeit ist der Lieferant nicht verantwortlich, falls diese durch Umstände, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verursacht wird. Betriebsstörungen – sowohl im eigenen Betrieb wie in fremden,
von denen die Herstellung und der Transport abhängig sind – verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Heizstoff- und Kraftstoffman­gel, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen sowie alle sonstigen
Fälle höherer Gewalt, befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preise. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit und des Preises berechtigt den Auftraggeber nicht,
vom Auftrag zurückzutreten oder den Lieferanten für etwa entstandene Schäden verantwortlich zu machen.

5. Lieferverzug
Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewäh­ren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auf­traggeber vom Vertrag zurücktreten. §361 BGB bleibt unberührt,
Ersatz des Verzugschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragwertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.

6. Beanstandungen
Sind  nur schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach dem Empfang der Ware zulässig. Die gelieferte Ware ist vom Auftrag­geber unverzüglich auf Vollständigkeit zu überprüfen.
Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen.
Soweit hiernach Mängelansprüche geltend gemacht werden können, bleibt es dem Auftragnehmer überlassen, die Liefe­rung unter Erlass des Kaufpreises zurückzunehmen, Ersatz zu liefern, eine Nachbesserung vorzunehmen oder den Minderwert zu erstatten.
Bei erfolgloser Ersatzlieferung oder Nachbesserung kann der Auftraggeber Minderung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitergehende Ansprüche – insbesondere auf Schadensersatz – sind ausgeschlossen.
Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur dann gegen den Lieferanten geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von drei Monaten,
nachdem die Ware das Lieferwerk bzw. Lager verlassen hat, bei dem Lieferanten eintrifft. Außerordentliche Warenrückgaben werden grundsätzlich nur akzeptiert, wenn im Vorfeld eine schriftliche Zusage erteilt wurde

7. Verpackung
Wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

8. Mündliche Abmachungen
Bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit schriftlicher Bestätigung.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Ist der Sitz des Auftragnehmers.